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HBGS bereitet Klage gegen Jugendämter aufgrund von Kinderhandel vor
HBGS hat ausreichend Recherchen unternommen, die eine Klage genen Jugendämter
zuläst. Wer will kann hier helfen, womöglich mit Spenden.
Doch so lange noch kein Anwalt gefunden wurde, ist letzt genannte Option natürlich
noch uninteressant/ verfrüht. IIn
der Zwischenzeit kann man sich bei der FB-Fangruppe
anmelden! Hier
die rechtlichen Voraussetzungen, die nach HBGS erfüllt sind. "Strafgesetzbuch
§ 236 Kinderhandel. (1)
Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn
Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge-
oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt
oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in
den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich
aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (2)
Wer unbefugt 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt
oder 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter
eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen
Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer
Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt
gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person
in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3)
Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat,
oder 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den
Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung
des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person
gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach den Absätzen 1 bis 3 absehen." In
der Zwischenzeit bitte sich folgender Gruppe bei Interesse anschließen: Jugendämter
auflösen. HBGS
könnte Hilfe von wirklich freien Anwälten hierfür gebrauchen! |